Satzung der Elly Heuss-Knapp-Stiftung, Deutsches Müttergenesungswerk

Präambel

In dem Bestreben, den deutschen Müttern in der Not der Nachkriegszeit zu helfen, hat die Frau des ersten Bundespräsidenten, Elly Heuss-Knapp, 1950 eine Stiftung mit dem Namen "Elly-Heuss-Knapp-Stiftung - Deutsches Müttergenesungswerk" aus ihr zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 20.000,00 DM errichtet.

Über fünfzig Jahre nach der Gründung der Stiftung haben sich die Verhältnisse gewandelt. Die unmittelbar aus den Kriegsfolgen entstandene Not ist weitgehend überwunden. Doch auch heute sind Mütter in Deutschland vielfachen Belastungen ausgesetzt, die körperliche und seelische Erschöpfung zur Folge haben können und Rat und Hilfe notwendig machen.

1992 hat Herr Kurt Maecker der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung als Alleinerbin ein Vermögen von 2.715.729,86 Euro hinterlassen. Dieses wurde nach Auflösung der „Helma-und-Kurt-Maecker-Stiftung“ 2002 dem Grundstockvermögen der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung zugeführt.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1.  Die rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts führt den Namen: 

"Elly-Heuss-Knapp-Stiftung - Deutsches Müttergenesungswerk".

2.  Sitz der Stiftung ist Stein bei Nürnberg.

 

§ 2 Stiftungszweck

1.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Müttergenesung.

2.  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 
  a)  finanzielle Zuwendungen an kur- und genesungsbedürftige Mütter, 
  b)  Förderung kurbegleitender Maßnahmen, insbesondere Kurvorbereitung und Kurnacharbeit,
  c)  Zuschüsse zur Erhaltung und Errichtung von Müttergenesungseinrichtungen, 
  d)  Öffentlichkeitsarbeit für die Idee der Müttergenesung, 
  e)  Unterstützung der Trägergruppen:
·  Arbeiterwohlfahrt,
·  Der PARITÄTische Wohlfahrtsverband,
·  Deutsches Rotes Kreuz,
·  Evangelischer Fachverband für Frauengesundheit e. V.,
·  Katholische Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V.,
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Stiftungszweckes (2a-d) des Müttergenesungswerkes.

3. Die Stiftung wirkt in Deutschland.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden.

 

§ 4 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Verwendung der Stiftungsmittel

1.  Das Grundstockvermögen beträgt 3.740.000,00 Euro. Stand 18. Februar 2004.
Es ist getrennt vom übrigen Stiftungsvermögen zu verwalten und wirtschaftlich sinnvoll anzulegen. Sein Bestand ist auf Dauer ungeschmälert zu erhalten.

2.  Die Stiftungsmittel werden aufgebracht 
  a) aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens, 
  b) aus Sammlungen, Spenden und öffentlichen Mitteln, 

Hierzu wird jährlich im Zeitraum um den Muttertag eine bundesweite Sammlung durchgeführt. Einnahmen aus Sammlungen während des Sammlungszeitraums der bundesweiten Sammlung und aus Sammlungen unter Verwendung von Logo oder Material des Müttergenesungswerkes stehen der Stiftung zu. Näheres regelt die Geschäftsordnung Sammlungen.

  c) aus sonstigen Zuwendungen, soweit diese nach dem Willen des Spenders/der Spenderin nicht zur Verstärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

3.  Die Stiftungsmittel dienen der Verwirklichung der Stiftungszwecke sowie zur Deckung der Verwaltungskosten der Stiftung. Soweit Stiftungsmittel im Bereich bewegliches und unbewegliches Vermögen zur Verfolgung des Stiftungszwecks durch die Trägergruppen  (§ 2, Nr. 2 e) verwendet werden sollen, wird dieses in Vergaberichtlinien geregelt.

4.  Niemand hat Anspruch auf Zuwendungen aus Fördermitteln, auch wenn diese über einen langen Zeitraum gewährt wurden.

 

§ 5 Schirmherrschaft, Stiftungsorgane

1.  Die Stiftung soll unter der Schirmherrschaft der Ehefrau des Bundespräsidenten oder unter der Schirmherrschaft der Bundespräsidentin stehen.

2.  Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Geschäftsführung.

 

§ 6 Kuratorium

1.  Das Kuratorium setzt sich nach dem Willen der Stifterin, die dieses Werk in der Verantwortung der Frauen sehen wollte, aus folgenden Mitgliedern zusammen: 
  a)  je zwei vom Evangelischen Fachverband für Frauengesundheit, der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung, der Arbeiterwohlfahrt, dem Deutschen Roten Kreuz und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband entsandten Mitgliedern,
  b)  und drei vom Kuratorium zu wählenden unabhängigen, an der Arbeit des Müttergenesungswerkes interessierten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. 
Bei Bedarf kann das Kuratorium zwei weitere unabhängige Persönlichkeiten wählen.

2.  Die Schirmherrin hat Sitz und Stimme im Kuratorium.

3.  Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds beginnt mit Annahme der Wahl bzw. mit der Bestätigung.

4.  Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds endet 
  a)  bei den durch die Trägergruppen jeweils entsandten Mitgliedern durch Abberufung von Seiten der entsendenden Trägergruppe, spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Berufung, wobei erneute Berufung zulässig ist; 
  b)  bei den weiteren Mitgliedern des Kuratoriums nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Wahl. Erneute Wahl ist zulässig; 
  c)  durch Niederlegung; 
  d)  mit dem Ende der Wahlperiode, in der sich das Mitglied bei Vollendung des 70. Lebensjahres befindet. 
  e)  Die Kuratorinnen bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerin im Amt. Die Wahl findet zeitnah zum Ablauf der Amtsperiode statt.

5.  Das Kuratorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende. Das Amt der Vorsitzenden endet nach Ablauf von drei Jahren seit der Wahl oder bei Ausscheiden aus dem Kuratorium. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende bleibt im Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerin. Die stellvertretende Vorsitzende gehört dem in § 6, Nr. 1 a) genannten Personenkreis an. Jede der Trägergruppen hat abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge das Recht zur Benennung der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis ihrer hauptamtlichen Mitarbeiterinnen. Die stellvertretende Vorsitzende wird durch das Kuratorium bestätigt. Ihre Amtszeit endet nach Ablauf von drei Jahren seit der Bestätigung; sie bleibt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerin im Amt.

6.  Das Kuratorium kann aus seinen Reihen einzelne Mitglieder für die verschiedenen Geschäftsfelder der Stiftung benennen. Diese unterstützen das Kuratorium bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7, Nr. 1 durch Vorklärungen und Empfehlungen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

7.  Das Kuratorium setzt Arbeitsgruppen ein. 
Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

8.  Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Kuratoriumsmitglieder können lediglich Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten und, falls über den Rahmen ihrer satzungsmäßigen Funktion hinaus Leistungen erbracht werden, eine hierfür angemessene Vergütung.

 

§ 7 Zuständigkeit des Kuratoriums

1.  Das Kuratorium gibt die Zielsetzung und Ausrichtung der Stiftung vor. Gleichzeitig hat das Kuratorium die Aufgabe, die Aufsicht und die Kontrolle bzgl. der Umsetzung der festgelegten Geschäftspolitik, der festgesetzten Beschlüsse und bezüglich der Finanzen zu führen.

Das Kuratorium beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung, d.h. neben den konzeptionellen Fragen insbesondere über 
  a)  die Anlage des Stiftungsvermögens; 
  b)  die Durchführung von Sammlungen und die Verteilung von Mitteln;
      Hierzu erlässt das Kuratorium die Geschäftsordnung Sammlungen nach § 4 Ziffer 2b. 
  c)  die Feststellung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplans; 
  d)  die Entlastung der Geschäftsführung; 
  e)  Satzungsänderungen und Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung; 
  f)  Auswahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung so wie Begründung und Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse; 
  g)  Anerkennung von Einrichtungen als Müttergenesungseinrichtungen und gegebenenfalls Widerruf der Anerkennung.

2.  Die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung gegenüber der Geschäftsführerin.

 

§8 Geschäftsgang des Kuratoriums

1.  Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen sollen von der Kuratoriumsvorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen werden, und zwar vorzugsweise im II. und im IV. Quartal des Kalenderjahres. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder des Kuratoriums und die Schirmherrin, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ausweislich des Poststempels. Mit der Einladung zur Sitzung ist die Tagesordnung zu versenden.

2.  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel sind geheilt, wenn das mangelhaft eingeladene Mitglied anwesend ist und den Ladungsmangel nicht rügt.

3.  Die Beschlussfassung in den Kuratoriumssitzungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. § 12 bleibt unberührt. 

Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Kuratoriums mit diesem Verfahren einverstanden sind.

4.  Eine Stimmenthaltung ist erlaubt. Das Mitglied, das sich der Stimme enthält, gilt als anwesend. Die Stimmenthaltung hat die Wirkung, dass sie beider Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt wird.

5.  Die Leitung der Kuratoriumssitzung hat die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin. Über die Kuratoriumssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, von der Vorsitzenden und der Geschäftsführerin zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Kuratoriums sowie der Schirmherrin zuzuleiten.

6.  Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Geschäftsführung

1.  Die Geschäftsführung besteht aus der Geschäftsführerin und der stellvertretenden Geschäftsführerin.

2.  Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist hauptberuflich und entgeltlich.

3.  Die Geschäftsführerin und ihre Stellvertreterin werden durch das Kuratorium ausgewählt und bestellt.

4.  Das Amt der Geschäftsführerin und der stellvertretenden Geschäftsführerin endet jeweils 
  a)  mit dem Widerruf ihrer Bestellung durch das Kuratorium, 
  b)  mit Niederlegung, 
  c)  mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze oder einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

5.  Die Geschäftsführerin und ihre Stellvertreterin sind die gesetzlichen Vertreterinnen der Stiftung. Sie vertreten die Stiftung je einzeln gerichtlich und außergerichtlich, führen die Geschäfte und sind unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung. Sie führen die Beschlüsse des Kuratoriums aus. Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der stellvertretenden Geschäftsführerin be-  schränkt auf den Fall der Verhinderung der Geschäftsführerin. Die Geschäftsführerin und deren Stellvertreterin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil, ohne dass ihnen das Stimmrecht bei Beschlussfassungen zusteht.

6.  Das Kuratorium gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.

 

§ 10 Landesausschüsse

Das Müttergenesungswerk arbeitet für die Idee der Müttergenesung mit den von Trägergruppen auf Landesebene gebildeten Landesausschüssen zusammen. Die Tätigkeit der Landesausschüsse erfolgt in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Stiftung.

 

§ 11 Jahresrechnung, Wirtschaftplan und Finanzausschuss

1.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist durch die Geschäftsführung der Jahresabschluss der Stiftung aufzustellen, zu unterzeichnen und einem Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der testierte Jahresabschluss wird in der nachfol-  genden Kuratoriumssitzung beraten und festgestellt. Die Stiftungsaufsicht erhält die erforderliche Anzahl von Prüfungsberichten.

3.  Alljährlich bis spätestens 31. Oktober ist ein Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet das anschließend  einzuberufende Kuratorium.

4.  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte drei Kuratoriumsmitglieder zu einem Finanzausschuss.
Der Finanzausschuss unterstützt das Kuratorium bei der Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber der Geschäftsstelle in allen finanzrelevanten Angelegenheiten. Er breitet die finanzwirksamen Beschlüsse des Kuratoriums in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung vor. 
Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

1.  Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens 3/4   der Kuratoriumsmitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, ist spätestens innerhalb von 3 Monaten eine erneute Kuratoriumssitzung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Kuratoriumsmitglieder beschlussfähig ist. Über Satzungsänderungen entscheidet das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Durch diese Beschlüsse darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden. Diese Beschlüsse sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten.

2.  Das gleiche Verfahren gilt für Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

 

§ 13 Vermögensanfall

Wird die Stiftung aufgehoben, so führt die Geschäftsführung die Liquidation des Stiftungsvermögens durch. Das Vermögen der Stiftung fällt zu gleichen Teilen an die Trägergruppen des Müttergenesungswerkes unter der ausdrücklichen Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Diese Vermögensteilung darf erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden. Das Recht der Stiftungsaufsicht auf Überwachung der Mittelverwendung bleibt auch für diesen Fall bestehen.

 

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Aufsicht über die Stiftung obliegt der Regierung von Mittelfranken. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Stiftungsorgane Kuratorium und Geschäftsführung jeweils mitzuteilen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 24.03.2004 von der Regierung von Mittelfranken genehmigte Satzung vom 18.02.2004 außer Kraft.

Berlin, 26. Februar 2009